Gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge: Was gilt?
Wer soll einmal erben – und was passiert, wenn Sie nichts regeln?
Kurzantwort
Soll das Gesetz bestimmen, wer erbt – oder möchten Sie das selbst regeln?
Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Kinder und weitere Abkömmlinge erben vorrangig; der überlebende Ehepartner hat ein eigenes gesetzliches Erbrecht, dessen Höhe unter anderem vom Güterstand abhängt. Ehepartner und Kinder können so gemeinsam eine Erbengemeinschaft bilden. Wer etwas anderes will, gestaltet die Erbfolge selbst durch Testament oder Erbvertrag. Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger bleiben dabei grundsätzlich bestehen. Entscheidend ist, was mit dem Vermögen geschehen soll und für wen.
Wer soll das Haus bekommen? Wie wird das Vermögen unter den Kindern verteilt? Ist der Ehepartner ausreichend abgesichert? Und was passiert, wenn innerhalb der Familie unterschiedliche Vorstellungen bestehen?
Viele Familien beschäftigen sich erst mit diesen Fragen, wenn ein konkreter Anlass entsteht. Dabei gibt es eine wichtige Ausgangsfrage:
Soll das Gesetz bestimmen, wer erbt – oder möchten Sie diese Entscheidung selbst treffen?
Denn wenn keine eigene Regelung besteht, entscheidet die gesetzliche Erbfolge. Das Ergebnis muss nicht automatisch dem entsprechen, was Sie sich für Ihre Familie vorgestellt haben.
Wenn nichts geregelt ist, regelt das Gesetz
Ohne Testament oder Erbvertrag greift grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB.
Dabei folgt das Gesetz einer festgelegten Reihenfolge. Zunächst kommen die nächsten Verwandten zum Zug. Kinder und weitere Abkömmlinge gehören beispielsweise zur ersten Ordnung. Sind Kinder vorhanden, schließen sie grundsätzlich entferntere Ordnungen von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Auch der überlebende Ehepartner hat ein eigenes gesetzliches Erbrecht nach § 1931 BGB. Wie groß dessen Anteil tatsächlich ist, hängt unter anderem davon ab, welche Verwandten vorhanden sind und in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde.
Das klingt zunächst nach einer klaren Lösung.
In der Realität stellt sich jedoch eine andere Frage:
Passt diese gesetzliche Verteilung auch zur eigenen Familie?
Ein einfaches Beispiel zeigt, warum das wichtig ist
Nehmen wir eine Familie mit zwei Kindern und einem gemeinsam bewohnten Haus.
Ein Elternteil verstirbt. Es gibt kein Testament.
Viele Menschen gehen intuitiv davon aus, dass zunächst der überlebende Ehepartner alles erhält und die Kinder später erben.
Das ist jedoch nicht automatisch so.
Bei der gesetzlichen Erbfolge können Ehepartner und Kinder gemeinsam zu Erben werden. Damit entsteht eine Erbengemeinschaft – und plötzlich gehören Entscheidungen über Teile des Nachlasses nicht mehr nur einer Person.
Gerade bei Immobilien, Familienunternehmen oder größeren Vermögen kann das weitreichende Folgen haben.
Deshalb lohnt es sich, nicht erst über ein Testament nachzudenken, sondern zunächst über die gewünschte Zukunft:
Was soll mit dem Vermögen passieren – und für wen soll es langfristig da sein?
Gesetzliche Erbfolge: Wer kommt zuerst?
Das Gesetz ordnet Verwandte verschiedenen sogenannten Ordnungen zu.
Vereinfacht sieht die Reihenfolge so aus:
- Erben erster Ordnung: Kinder, Enkel und weitere Abkömmlinge
- Erben zweiter Ordnung: Eltern sowie deren Abkömmlinge, beispielsweise Geschwister, Nichten und Neffen
- Erben dritter Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge
- danach folgen weitere Ordnungen
Solange ein Verwandter einer vorrangigen Ordnung vorhanden ist, kommen Verwandte nachfolgender Ordnungen grundsätzlich nicht zum Zuge.
Innerhalb einer Familie kann die tatsächliche Verteilung dennoch schnell komplex werden – insbesondere wenn Angehörige bereits verstorben sind, mehrere Familienzweige bestehen oder Patchwork-Konstellationen hinzukommen.
Und was erhält der Ehepartner?
Ehepartner stehen neben der Verwandtenerbfolge.
Wie hoch ihr gesetzlicher Erbteil ist, hängt von der familiären Situation und dem Güterstand ab.
Neben Kindern beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners zunächst ein Viertel. Bei einer Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich dieser Anteil im gesetzlichen Erbfall grundsätzlich um ein weiteres Viertel.
In einer typischen Konstellation mit Ehepartner und Kindern kann der überlebende Ehepartner damit die Hälfte des Nachlasses erhalten. Die andere Hälfte entfällt auf die Kinder.
Bei anderen Familien- und Güterstandskonstellationen kann die Verteilung anders aussehen.
Gerade deshalb sollte man die eigene Situation konkret betrachten, statt sich auf eine vermeintliche Standardregel zu verlassen.
Die gewillkürte Erbfolge: Sie bestimmen selbst
Wer die gesetzliche Verteilung nicht möchte, kann die Erbfolge innerhalb der rechtlichen Grenzen selbst gestalten.
Das bezeichnet man als gewillkürte Erbfolge.
Eine solche Regelung kann insbesondere durch ein Testament oder einen Erbvertrag erfolgen.
Damit lässt sich beispielsweise bestimmen,
- wer Erbe werden soll,
- in welchem Verhältnis mehrere Personen erben,
- wer bestimmte Vermögenswerte erhalten soll,
- welche Vermächtnisse vorgesehen sind
- oder welche weiteren Anordnungen für den Nachlass gelten sollen.
Der entscheidende Unterschied ist also einfach:
Bei der gesetzlichen Erbfolge bestimmt das Gesetz. Bei der gewillkürten Erbfolge gestalten Sie selbst.
Doch auch dabei gibt es Grenzen.
Pflichtteil: was ein Testament nicht beseitigt
Eine häufige Annahme lautet: Wenn ich ein Testament schreibe, kann ich mein Vermögen vollkommen frei verteilen.
Grundsätzlich besteht eine weitgehende Testierfreiheit. Bestimmte nahe Angehörige können jedoch auch dann Pflichtteilsansprüche haben, wenn sie durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Dazu können insbesondere Kinder und Ehepartner sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern gehören.
Der Pflichtteil beträgt nach § 2303 BGB grundsätzlich die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Das bedeutet:
Ein Testament verändert die Erbfolge – beseitigt aber nicht automatisch sämtliche Ansprüche naher Angehöriger.
Deshalb sollte eine Nachfolgeplanung nicht bei der Frage enden, wer im Testament genannt wird.
Testament oder Erbvertrag – wo liegt der Unterschied?
Ein Testament ist grundsätzlich eine einseitige Verfügung. Es kann – solange keine besondere Bindungswirkung eingetreten ist – geändert oder widerrufen werden.
Ehegatten können außerdem ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Daneben gibt es den Erbvertrag. Er wird notariell geschlossen und kann eine deutlich stärkere Bindungswirkung entfalten.
Welche Form sinnvoll ist, hängt deshalb nicht allein vom Vermögen ab.
Entscheidend ist, wie viel Flexibilität Sie für die Zukunft behalten möchten und welche Personen gemeinsam verbindliche Regelungen treffen wollen.
Die eigentliche Frage lautet nicht: gesetzlich oder gewillkürt?
Die juristische Unterscheidung ist wichtig.
Für Familien liegt die entscheidende Frage jedoch eine Ebene darüber:
Was soll mit unserem Vermögen geschehen, wenn einer von uns nicht mehr da ist?
Dazu gehören häufig mehrere Überlegungen gleichzeitig:
- Soll der überlebende Partner wirtschaftlich abgesichert sein?
- Wie sollen Kinder berücksichtigt werden?
- Was passiert mit einer Immobilie?
- Soll Vermögen bereits zu Lebzeiten geschenkt werden?
- Welche steuerlichen Folgen entstehen?
- Und wie lassen sich Regelungen so gestalten, dass sie auch einige Jahre später noch zur Familie passen?
Erst wenn diese Fragen geklärt sind, lässt sich sinnvoll entscheiden, welche rechtliche Gestaltung dazu passt.
Erbrecht und Steuern sollten gemeinsam gedacht werden
Wer Vermögen verteilt, entscheidet nicht nur darüber, wer etwas bekommt.
Die gewählte Struktur kann auch beeinflussen, welche steuerlichen Folgen entstehen.
Eine Immobilie, Wertpapiervermögen, Unternehmensanteile oder andere Vermögenswerte können steuerlich sehr unterschiedlich wirken. Auch persönliche Freibeträge und die Bewertung des übertragenen Vermögens spielen eine Rolle.
Deshalb sollte die Nachfolge nicht ausschließlich aus rechtlicher oder ausschließlich aus steuerlicher Perspektive betrachtet werden.
Es geht um eine gemeinsame Vermögensentscheidung:
Wer soll was erhalten – wann, auf welchem Weg und mit welchen Folgen?
Klarheit beginnt mit der eigenen Familie
Wer nichts entscheidet, entscheidet sich für die gesetzliche Erbfolge. Bevor über einzelne Paragraphen, Testamente oder steuerliche Gestaltungen gesprochen wird, hilft deshalb eine einfache Bestandsaufnahme:
- Wer gehört zur Familie?
- Welche Vermögenswerte sind vorhanden?
- Was soll langfristig mit ihnen geschehen?
- Wer soll wirtschaftlich abgesichert werden?
- Welche Wünsche bestehen für die nächste Generation?
- Und welche Regelungen gibt es bereits?
Aus diesen Antworten entsteht Schritt für Schritt ein Bild davon, ob die gesetzliche Erbfolge bereits zu den eigenen Vorstellungen passt – oder ob eine individuelle erbrechtliche Gestaltung sinnvoll sein kann.
Wenn Sie Ihre eigene Situation besser einordnen möchten, betrachten wir gemeinsam Ihre Familie, Ihr Vermögen und bestehende Regelungen. So wird sichtbar, welche Entscheidungen tatsächlich anstehen und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.